BGH, Urteil vom 14.7.2016: Kündigung nur per Schriftform bei Online-Vertrag unwirksam
Eine Klausel zur Kündigung in AGB, wonach der Kunde einen Vertrag nur per Schriftform, aber nicht online kündigen darf, ist unwirksam, wenn der Vertrag ausschließlich online geschlossen und abgewickelt wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.
Online-Vertrag nur mit eigenhändiger Unterschrift kündbar?
Anlass der BGH-Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Online-Partnervermittlungsdienstes, wonach Kunden den Dienst nur schriftlich kündigen durften. Die AGB-Klausel lautete:
„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Verbraucherverband klagte auf Unterlassung
Die Partnervermittlung wurde deshalb (und wegen einiger anderer AGB-Klauseln) vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt. Der Verband verlangte die Unterlassung der Verwendung der Klausel, die er für unwirksam hielt gemäß § 309 Nr. 13 BGB.
Nach § 309 Nr. 13 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender der AGB oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Gemäß § 126 Absatz 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann (wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt).
Der Verbraucherverband sah die Kunden durch die AGB-Klausel unzulässig eingeschränkt. Die Kündigung, so der Verband, werde ersichtlich erschwert. Der Kunde wurde nach seiner Ansicht auch unangemessen benachteiligt, denn der Anbieter des Partnervermittlungsdienstes durfte den Vertrag – anders als seine Kunden – fristlos per E-Mail kündigen. Der Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung erfolgten auf rein elektronischem Weg.
Der Streit landete vor Gericht.
In der 1. Instanz (Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 30.4.2013, Az. 312 O 412/12) unterlag das Partnervermittlungsunternehmen. Im Berufungsverfahren vor dem Hamburger Oberlandesgericht hingegen wurde die Klage des Verbraucherverbands abgewiesen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13).
BGH: Kunde wird unangemessen benachteiligt
Der Bundesgerichtshof widersprach dem Hamburger Oberlandesgericht und gab dem Verbraucherverband Recht: Der Kunde wird durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt.
Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegt,
„wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind“.
Der BGH hebt in diesem Kontext hervor, wie der Partnervermittlungsvertrag geschlossen und durchgeführt wird.
Reine Online-Partnervermittlung
Die Partnervermittlung hat ihren Dienst so ausgestaltet, dass sie ausschließlich digital mit ihren Kunden kommuniziert. Alle Erklärungen werden online abgegeben. Auch der Vertrag wird online geschlossen, ohne dass Erklärungen in Schriftform, also mit eigenhändiger Unterschrift, abgegeben werden müssen. Ebenfalls ausschließlich elektronisch ruft der Kunde die Leistungen des Partnervermittlungsunternehmens ab. Einzige Ausnahme: die Kündigung durch den Kunden, die nur per Schriftform erfolgen darf.
Pflicht zur schriftlichen Kündigung verletzt schutzwürdige Interessen
Das Verlangen der Kündigung in Schriftform aber widerspricht den schutzwürdigen Interessen des Kunden, so der BGH. Da der gesamte Vertrag ausschließlich digital geschlossen und abgewickelt wird, kann nicht „gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift)“ vom Kunden verlangt werden.
Der BGH weiter:
„Der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“
Dies gilt umso mehr, als der Partnervermittlungsdienst sich selbst die fristlose Kündigung per E-Mail gestattet. Auch das Widerrufsrecht kann nach den AGB des Unternehmens in „Textform (Brief, Fax, E-Mail)“ wahrgenommen werden. Dieses Recht – genau wie das Kündigungsrecht – unterliegt der Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners. Der BGH erkennt daher kein berechtigtes Interesse des Unternehmens, allein für die Kündigung durch den Kunden die Schriftform zu verlangen, während alle anderen Erklärungen in Textform abgegeben werden können.
Kein sachlicher Grund für Schriftform
Das Partnervermittlungsunternehmen argumentierte unter anderem mit besonderen Vorkehrungen im Falle einer Kündigung, mit Identitätsproblemen sowie dem Missbrauch der digitalen Möglichkeiten. Das waren für den BGH jedoch keine sachlichen Gründe, insbesondere war für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb für eine Kündigung, mit der alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag beendet werden, größere Vorkehrungen getroffen werden müssten als für das Zustandekommen des Vertrags. Die vorgeschriebene Schriftform ließ sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Unternehmen weitere persönliche Daten vom Kunden wegen etwaig offener Forderungen benötigte oder um die Ernsthaftigkeit der Kündigung festzustellen. Der BGH verweist darauf, dass das Unternehmen die relevanten Zahlungsdaten bereits vor der Kündigung erhoben hat. Außerdem vertraut das Unternehmen darauf, dass der Kunde bei der Anmeldung richtige Angaben macht. Weder findet eine Identitätsprüfung statt, noch werden Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch ergriffen.
Mit der Schriftform-Klausel werden folglich die Interessen der Verbraucher einseitig und spürbar beeinträchtigt, nicht zuletzt deshalb, weil den Kunden die Vertragsbeendigung durch den Zwang zur Schriftform erschwert wird und sie „ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen“ gehalten werden.
Wichtige Gesetzesänderung ab 1. Oktober 2016
Der BGH lässt zwar die Frage offen, ob auch ein Verstoß gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 BGB vorliegt. Er weist bei der Gelegenheit aber auf die ab 1. Oktober 2016 geltende neue Fassung der Norm hin: Künftig darf in AGB für Erklärungen von Verbrauchern wie die Kündigung eines Mobilfunkvertrags, die gegenüber dem Verwender der AGB oder Dritten abzugeben sind, nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform verlangt werden.
Lesen Sie mehr zur gesetzlichen Neuregelung und den Auswirkungen für die AGB-Praxis.
Hier geht´s zum Volltext der Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.