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Online-Seminar: Wie gestalte ich eine rechtssichere Website, 18./20.4.2023

Im Online-Seminar erhalten Sie Tipps für eine rechtssichere Website (Fotorechte, Datenschutz, Cookies etc.):

Für Websitebetreiber:innen stellen sich viele rechtliche Fragen, zum Beispiel bei der Verwendung von Fotos, Analyse Tools und Social Media Plugins auf der Website. Das Online-Seminar bietet einen verständlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, insbesondere zu folgenden Themen:

  • Impressumspflicht
  • Verantwortung für eigene und fremde Inhalte auf der Website
  • Urheberrechtsverletzung
  • (Un)zulässige Fotonutzung
  • Datenschutz auf der Website (Informationspflichten nach DSGVO, Cookies etc.)
  • Abmahnung

Das Online-Seminar eignet sich besonders für Freiberufler:innen, Gewerbetreibende und Blogger:innen und alle, die eine Website haben, planen oder betreuen.

Kursleiterin: Rechtsanwältin Nathalie Grudzinski

Zeit: 18. + 20. April 2023, jeweils von 10:00 – 12:30 Uhr

Ort: Das Seminar findet online in der VHS Cloud statt.

Das Seminar wird veranstaltet von der VHS Berlin-Reinickendorf: Kursnummer: Re5135-F-O

Zur Anmeldung zum Online-Seminar auf der Internetseite der VHS Berlin geht es hier

BGH zur Kündigung per Schriftform bei Online-Vertrag

BGH, Urteil vom 14.7.2016: Kündigung nur per Schriftform bei Online-Vertrag unwirksam

Eine Klausel zur Kündigung in AGB, wonach der Kunde einen Vertrag nur per Schriftform, aber nicht online kündigen darf, ist unwirksam, wenn der Vertrag ausschließlich online geschlossen und abgewickelt wird. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.

Online-Vertrag nur mit eigenhändiger Unterschrift kündbar?

Anlass der BGH-Entscheidung war eine Klausel in den AGB eines Online-Partnervermittlungsdienstes, wonach Kunden den Dienst nur schriftlich kündigen durften. Die AGB-Klausel lautete:

„Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E.    GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Verbraucherverband klagte auf Unterlassung

Die Partnervermittlung wurde deshalb (und wegen einiger anderer AGB-Klauseln) vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt. Der Verband verlangte die Unterlassung der Verwendung der Klausel, die er für unwirksam hielt gemäß § 309 Nr. 13 BGB.

Nach § 309 Nr. 13 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender der AGB oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform gebunden werden. Gemäß § 126 Absatz 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann (wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt).

Der Verbraucherverband sah die Kunden durch die AGB-Klausel unzulässig eingeschränkt. Die Kündigung, so der Verband, werde ersichtlich erschwert. Der Kunde wurde nach seiner Ansicht auch unangemessen benachteiligt, denn der Anbieter des Partnervermittlungsdienstes durfte den Vertrag – anders als seine Kunden – fristlos per E-Mail kündigen. Der Vertragsschluss und die Vertragsabwicklung erfolgten auf rein elektronischem Weg.

Der Streit landete vor Gericht.

In der 1. Instanz (Landgericht Hamburg, Entscheidung vom 30.4.2013, Az. 312 O 412/12) unterlag das Partnervermittlungsunternehmen. Im Berufungsverfahren vor dem Hamburger Oberlandesgericht hingegen wurde die Klage des Verbraucherverbands abgewiesen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13).

BGH: Kunde wird unangemessen benachteiligt   

Der Bundesgerichtshof widersprach dem Hamburger Oberlandesgericht und gab dem Verbraucherverband Recht: Der Kunde wird durch die AGB-Klausel unangemessen benachteiligt.

Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegt,

„wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Es bedarf dabei einer umfassenden Würdigung der wechselseitigen Interessen, wobei die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründen muss und Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags mit zu berücksichtigen sind“.

Der BGH hebt in diesem Kontext hervor, wie der Partnervermittlungsvertrag geschlossen und durchgeführt wird.

Reine Online-Partnervermittlung

Die Partnervermittlung hat ihren Dienst so ausgestaltet, dass sie ausschließlich digital mit ihren Kunden kommuniziert. Alle Erklärungen werden online abgegeben. Auch der Vertrag wird online geschlossen, ohne dass Erklärungen in Schriftform, also mit eigenhändiger Unterschrift, abgegeben werden müssen. Ebenfalls ausschließlich elektronisch ruft der Kunde die Leistungen des Partnervermittlungsunternehmens ab. Einzige Ausnahme: die Kündigung durch den Kunden, die nur per Schriftform erfolgen darf.

Pflicht zur schriftlichen Kündigung verletzt schutzwürdige Interessen

Das Verlangen der Kündigung in Schriftform aber widerspricht den schutzwürdigen Interessen des Kunden, so der BGH. Da der gesamte Vertrag ausschließlich digital geschlossen und abgewickelt wird, kann nicht „gerade und nur für seine Kündigung die über die Textform hinausgehende Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift)“ vom Kunden verlangt werden.

Der BGH weiter:

„Der Kunde kann nach der besonderen Ausgestaltung des Vertrags generell davon ausgehen, alle Erklärungen, also auch eine Kündigung, digital, insbesondere auch per E-Mail, abgeben zu können.“

Dies gilt umso mehr, als der Partnervermittlungsdienst sich selbst die fristlose Kündigung per E-Mail gestattet. Auch das Widerrufsrecht kann nach den AGB des Unternehmens in „Textform (Brief, Fax, E-Mail)“ wahrgenommen werden. Dieses Recht – genau wie das Kündigungsrecht – unterliegt der Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners. Der BGH erkennt daher kein berechtigtes Interesse des Unternehmens, allein für die Kündigung durch den Kunden die Schriftform zu verlangen, während alle anderen Erklärungen in Textform abgegeben werden können.

Kein sachlicher Grund für Schriftform  

Das Partnervermittlungsunternehmen argumentierte unter anderem mit besonderen Vorkehrungen im Falle einer Kündigung, mit Identitätsproblemen sowie dem Missbrauch der digitalen Möglichkeiten. Das waren für den BGH jedoch keine sachlichen Gründe, insbesondere war für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb für eine Kündigung, mit der alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag beendet werden, größere Vorkehrungen getroffen werden müssten als für das Zustandekommen des Vertrags. Die vorgeschriebene Schriftform ließ sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Unternehmen weitere persönliche Daten vom Kunden wegen etwaig offener Forderungen benötigte oder um die Ernsthaftigkeit der Kündigung festzustellen. Der BGH verweist darauf, dass das Unternehmen die relevanten Zahlungsdaten bereits vor der Kündigung erhoben hat. Außerdem vertraut das Unternehmen darauf, dass der Kunde bei der Anmeldung richtige Angaben macht. Weder findet eine Identitätsprüfung statt, noch werden Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch ergriffen.

Mit der Schriftform-Klausel werden folglich die Interessen der Verbraucher einseitig und spürbar beeinträchtigt, nicht zuletzt deshalb, weil den Kunden die Vertragsbeendigung durch den Zwang zur Schriftform erschwert wird und sie „ungewollt in langfristigen Vertragsbeziehungen mit negativen Kostenfolgen“ gehalten werden.

Wichtige Gesetzesänderung ab 1. Oktober 2016

Der BGH lässt zwar die Frage offen, ob auch ein Verstoß gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 13 BGB vorliegt. Er weist bei der Gelegenheit aber auf die ab 1. Oktober 2016 geltende neue Fassung der Norm hin: Künftig darf in AGB für Erklärungen von Verbrauchern wie die  Kündigung eines Mobilfunkvertrags, die  gegenüber dem Verwender der AGB oder Dritten abzugeben sind, nur noch die Textform, nicht aber die Schriftform verlangt werden.

Lesen Sie mehr zur gesetzlichen Neuregelung und den Auswirkungen für die AGB-Praxis.

Hier geht´s zum Volltext der Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.7.2016, Az. III ZR 387/15.

Nathalie Grudzinski

13. Mai 2016

LG Düsseldorf: Facebook „Gefällt mir“-Button wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf vom 9.3.2016: Website-Betreiber verstoßen gegen Wettbewerbsrecht, wenn sie auf ihrer Website den Facebook „Gefällt mir“-Button einbinden, ohne die Besucher/innen der Website rechtzeitig über die mit dem Facebook-Button verbundene Datenübermittlung zu unterrichten und die erforderliche Einwilligung einzuholen.

Anlass für das Urteil des LG Düsseldorf vom 9.3.2016 war die Klage der Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherzentrale mahnte verschiedene namhafte Website-Betreiber ab, darunter Unternehmen wie HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback und Peek & Cloppenburg (Fashion ID). Die Unternehmen sollten die Einbindung des Facebook-Buttons unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Einige der Unternehmen gaben anlässlich der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab, andere taten dies nicht – und so landete der Streit vor Gericht.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss der Website-Betreiber die Nutzer/innen über die Funktion des „Gefällt mir“-Buttons und die damit verbundene Nutzung ihrer Daten unterrichten und die Einwilligung der Nutzer in die Datennutzung einholen muss, bevor Facebook über das Plugin Zugriff auf die Daten erhält.

Das LG Düsseldorf teilte diese Ansicht.

LG Düsseldorf gibt Verbraucherzentrale Recht  

Mit dem Besuch der Website, in denen das Facebook-Plugin integriert ist, werden Nutzungsdaten der Besucher, nämlich die IP-Adresse, erhoben. Die IP-Adresse ist personenbezogen, wenn die Nutzer der Website beim Aufruf der Seite noch bei Facebook eingeloggt sind. Diese Nutzer können mit ihrer IP-Adresse ihrem Facebook-Konto zugeordnet werden. Das gleiche gilt für die Nutzer, die sich vor dem Besuch der Website bei Facebook zwar ausgeloggt haben, aber die von Facebook gesetzten Cookies noch nicht gelöscht haben.

Das LG Düsseldorf hat die Frage offen gelassen, ob auch die Nutzer betroffen sind, die bei Facebook  gar kein Konto haben bzw. die zwar ein Konto haben, aber ausgeloggt sind und die Cookies gelöscht haben. Das Gericht tendiert aber in die Richtung, dass bereits die Übermittlung von IP-Adressen eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.

Website-Betreiber verantwortlich für die Datenerhebung

Der Betreiber der Website ist aus datenschutzrechtlicher Sicht verantwortlich für die Datenerhebung – selbst wenn die IP-Adresse über das Plugin von Facebook erfasst wird. Der datenschutzrechtliche Begriff der Verantwortlichkeit, so das Gericht, sei weit zu verstehen und erfasse

„jede Stelle, die personenbezogene Daten über Dritte erhebt, verarbeitet oder verarbeiten lässt. Die Erhebung besteht in einem Beschaffen von Daten, § 3 Abs. 3 BDSG.“

Während Facebook mit Hilfe des Plugins die Daten verarbeitet, beschafft der Website-Betreiber die Daten, denn durch das Einbinden des Plugins wird die Erhebung und spätere Verwendung der Daten ermöglicht.

Facebook-Button nicht für Website-Betrieb erforderlich

Das LG Düsseldorf stellt weiter fest, dass das Einbinden des Facebook Buttons nicht für den Betrieb der Website erforderlich ist. Hier geht es um § 15 Telemediengesetz (TMG), der es den Anbietern von Telemediendiensten, also den Website-Betreibern, erlaubt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen.

Da die Website aber ohne Weiteres auch ohne Facebook Plugin betrieben werden kann, ist die Datenübermittlung nicht nach § 15 TMG gerechtfertigt. Das Gericht führt dazu aus:

„Eine große Verbreitung der Plugins oder Vorteile für die Beklagte auf Grund eines Marketing-Effekts führen nicht dazu, dass diese das Plugin in der beanstandeten Weise zwingend einzusetzen hätte.“

2-Klick-Lösung datenschutzkonform?    

Die Einbindung von externen Diensten wie dem Facebook-Button ist nach Ansicht des Gerichts weiterhin möglich, die Betreiber müssten dabei nur die Rechte der Nutzer angemessen wahren.  In diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die Möglichkeit der 2-Klick-Lösung hin, bei der die Datenweiterleitung erst nach einer Einverständnisabfrage erfolgt. Allerdings betont das Gericht zugleich, dass es die Frage offen lassen kann, ob die 2-Klick-Lösung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Datennutzung ohne Einwilligung der Nutzer

Das Gericht bemängelt, dass keine Einwilligung der Nutzer in die Datennutzung vorliegt.

Nach § 12 Abs. 1 TMG darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Die Erlaubnis kann elektronisch erteilt werden. Dann muss jedoch sicher gestellt sein, dass

  1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
  2. die Einwilligung protokolliert wird,
  3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
  4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, vgl. § 13 Abs. 2 TMG.

Das Gericht erläutert, dass eine Einwilligung nur zulässig ist, wenn

„sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a abs. 1 BDSG). Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat. Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird“.

Danach hätten die Nutzer, bevor das Plugin auf der Website erschien und die Datenübermittlung stattfand, eine entsprechende Erklärung abgeben bzw. anklicken müssen. Das war aber nicht der Fall. Dass der Website-Betreiber zumindest in seiner Datenschutzerklärung über das Plugin belehrte, half ihm dabei nicht. Schließlich fand auch keine Unterrichtung vor der Weiterleitung der Daten statt. Das Gericht stellt klar:

„Der bloße Link zu einer Datenschutzerklärung in der Fußzeile der Webseite stellt keinen Hinweis zu Beginn bzw. vor Einleitung des Verarbeitungsvorgangs dar.“

§ 12 und 13 Telemediengesetz (auch) zum Schutze des Wettbewerbs

Schließlich stellt das Gericht fest, dass Gesetze, die die Datenerhebung betreffen, neben dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch den Wettbewerb schützen.

„Das eingesetztes Plugin dient (auch) dem Absatz und der Werbung der Beklagten. Dem konkreten Verstoß kommt so auch wettbewerbliche Relevanz zu“.

Fazit

Der Facebook „Gefällt mir“-Button ist auf unzähligen Websites eingebunden, damit Besucher/innen Beiträge auf der Website mit ihren Facebook-Freunden teilen. Von dem Facebook Plugin werden Daten der Nutzer/innen an den Server des sozialen Netzwerks übermittelt – und zwar auch dann, wenn der Button gar nicht geklickt wird. So kann Facebook über das Plugin das Surfverhalten der Nutzer verfolgen (User Tracking).

Die datenschutzrechtliche Relevanz von Social Plugins ist seit langem bekannt: Schon im Jahr 2011 befasste sich das Berliner Kammergericht mit dem Facebook „Gefällt mir“-Button und stellte einen Verstoß gegen § 13 TMG fest. Das Gericht erkannte aber in der Verwendung des Facebook Plugins keinen Wettbewerbsverstoß.

Nunmehr hat das Landgericht Düsseldorf nochmals die datenschutzrechtliche Relevanz der Einbindung des Facebook-Buttons unterstrichen – und zusätzlich einen Wettbewerbsverstoß festgestellt.

In nächster Zeit wird sich zu dieser Frage auch das Landgericht München äußern, denn dort klagt die Verbraucherzentrale gegen ein anderes Unternehmen, das die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.

Unabhängig davon, wie das LG München entscheidet:

Anlässlich des Urteils des LG Düsseldorf besteht die Gefahr einer Abmahnung für Website-Betreiber, die Social Plugins ohne vorherige Unterrichtung über die Datenweiterleitung und ohne Einwilligung der Nutzer verwenden.

Praxistipp: Einbindung von Social Plugins

Um einer Abmahnung vorzubeugen sollten Social Plugins von Facebook und auch die Plugins anderer sozialer Netzwerke wie Google + oder Twitter nicht wie in der oben genannten Konstellation eingebunden werden.

Stattdessen empfiehlt sich die von Heise entwickelte 2-Klick-Lösung bzw. die weiterentwickelte Version Shariff. Zwar hat das LG Düsseldorf sich nicht mit der Frage befassen müssen, ob das 2-Klick-Verfahren datenschutzkonform ist. Es ist aber in jedem Fall ein datenschutzfreundlicheres Verfahren, als die Social Plugins sofort aktiv in die Website einzubinden.

So funktioniert die 2-Klick-Lösung von Heise

Hier wird das Social Plugin zunächst in deaktivierter Fassung so in die Website eingebunden, dass kein Kontakt mit dem Server des sozialen Netzwerks hergestellt wird. Der Nutzer muss den Button durch einen Klick aktivieren – und hat es damit in der Hand, ob die Datenübertragung startet. Mit einem 2. Klick kann sodann die Empfehlung übermittelt werden.

Weiterentwicklung mit Shariff

Inzwischen wurde die 2-Klick-Lösung überarbeitet: Die ebenfalls von Heise entwickelte Version „Shariff“ kommt mit einem Klick weniger aus, denn anstelle der IP-Adresse wird nur die Server-Adresse des Nutzers an das soziale Netzwerk übermittelt. Wenn der Nutzer nicht auf den Button klickt, werden beim Besuch der Website keine Daten an das soziale Netzwerk übertragen.

Mehr dazu und mit ausführlicher Anleitung zur technischen Einbindung erfahren Sie auf der Seite von Heise Medien

Hier geht´s zur Entscheidung des LG Düsseldorf , Urteil v. 9.3.2016, Az. 12 O 151/15

Nathalie Grudzinski

4. Mai 2016

LG Bochum: Online-Händler, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, aber nicht über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren und darauf nicht verlinken, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht. 

LG Bochum: Fehlender Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig, Urteil vom 31.3.2016

Das LG Bochum hat entschieden, dass das Fehlen der Information über die OS-Plattform und des Links wettbewerbswidrig ist und Verbraucher dadurch spürbar beeinträchtigt werden im Sinne von § 3 a UWG.

Anlass für die Entscheidung gab ein Unternehmer, der einen Konkurrenten am 25. Januar 2016 abmahnte. Dieser bot wie er selbst Uhren an Verbraucher über das Internet zum Verkauf an, versäumte es jedoch, auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Als der abgemahnte Unternehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde ihm im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des LG Bochum vom 9.2.2016 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link zur Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der abgemahnte Konkurrent legte gegen die Entscheidung zwar Widerspruch ein. Das LG Bochum bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung.

OS-Plattform erst seit 15. Februar 2016 in Betrieb

Bemerkenswert an der Entscheidung des Gerichts ist, dass die einstweilige Verfügung vom 9. Februar 2016 datiert. Zu dieser Zeit war die OS-Plattform noch gar nicht in Betrieb. Das geschah erst einige Tage später am 15. Februar 2016. Aber auch zu diesem Zeitpunkt war eine  Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich. Dennoch sah das Gericht in dem Versäumnis, über die OS-Plattform zu informieren und darauf zu verlinken, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Online-Händlers.

Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass selbst, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Streitbeilegung in Deutschland stattfinde, damit nicht fest stehe,

„dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.“

Fazit

Auch wer sich mit diesem Urteil des LG Bochum schwer tun mag und vermutet, dass andere Gerichte in dieser Konstellation zu Gunsten des Abgemahnten entscheiden würden:

Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, sollten – falls noch nicht geschehen – so schnell wie möglich sowohl die Information über die OS-Plattform als auch den Link zur Plattform leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Anderenfalls droht ihnen eine Abmahnung.

Die EU-Verordnung, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist am 9.1.2016 in Kraft getreten, die OS-Plattform läuft seit dem 15. Februar 2016 und in Deutschland gibt es seit dem 1. April 2016 auch eine Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Praxistipp

Wie Sie Ihre Kunden über die OS-PLattform unterrichten und den Link leicht zugänglich setzen, können Sie hier lesen.

 

§ 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Link zum Urteil  des Landgerichts Bochum, Urteil vom 31.3.2016 (14 O 21/16)
Link zur OS-Plattform

Nathalie Grudzinski

2. Juni 2015

Telefonnummer muss in der Widerrufsbelehrung angegeben werden – zumindest dann, wenn ein geschäftlicher Telefonanschluss existiert. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klar gestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2015, Az.: 4 U 30/15).

OLG Hamm: Verfügbare Telefonnummer ist in Widerrufsbelehrung Pflicht

Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht, das sie schriftlich oder eben auch telefonisch ausüben dürfen. In dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster für die Widerrufsbelehrung heißt es in den Gestaltungshinweisen unter anderem:

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ (Ziffer 2 der Gestaltungshinweise)

Das OLG Hamm bemängelt in seinem Beschluss, dass der Verkäufer das Muster der Widerrufsbelehrung falsch ausgefüllt hat: Nach den Angaben in seinem Impressum verfügte er sehr wohl über einen Telefonanschluss. Diese Rufnummer hätte er in der Widerrufsbelehrung für die Widerrufe von Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen – und zwar auch dann, wenn er, wie der Verkäufer argumentierte, keinen Mitarbeiter für die telefonische Annahme von Widerrufserklärungen zur Verfügung habe.

Telefonnummer ist Pflicht in der Widerrufsbelehrung

Fazit: Die Telefonnummer ist eine Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers/Dienstleisters. Die Chancen sich bei fehlender Rufnummer erfolgreich damit herauszureden, dass gar kein Telefonanschluss existiere, dürften gegen Null tendieren. Gleiches gilt für die Behauptung, dass kein Mitarbeiter für die telefonische Widerrufsannahme verfügbar sei (selbst wenn dem so ist). Achten Sie also sorgfältig auf die Gestaltungshinweise der Muster-Widerrufsbelehrung und vermeiden Sie überflüssige Abmahnungen.

Anmerkung: Nach der alten Rechtslage – vor Juni 2014 – war das Gegenteil der Fall: Der Widerruf war schriftlich auszuüben, die Angabe einer Rufnummer in der Widerrufsbelehrung hätte damals abgemahnt werden können.

Die Entscheidung des OLG Hamm können Sie hier nachlesen. Mehr zum Widerrufsrecht finden Sie hier.

Nathalie Grudzinski

12. März 2015

Abmahnung: Ebay-Händler im Fokus vom IDO Interessenverband

Abmahnungen an Ebay-Händler werden derzeit wieder häufiger verschickt, unter anderem vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. Bei einer Abmahnung durch den IDO Interessenverband werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Abmahnkosten verlangt in Höhe von 232,05 € (einschließlich 19% USt). Für beides wird eine Frist von wenigen Tagen gesetzt.

Der Vorwurf: Der Kunde wird nicht über die Speicherung des Vertragstextes unterrichtet und/oder es fehlt die Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren bei Fernabsatzverträgen.

Abmahnung durch den IDO Interessenverband

Haben Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten? Dann sollten Sie zwar nicht überstürzt, aber dennoch schnell handeln.

Ist die Abmahnung berechtigt, muss fristgerecht eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben werden. Den in der Abmahnung beigelegten Vordruck müssen Sie hierfür nicht verwenden. Häufig sind die Unterlassungserklärungen ohnehin zu weit gefasst, sodass es sich in den meisten Fällen empfiehlt, die Unterlassungserklärung zu ändern. Man spricht von einer modifizierten Unterlassungserklärung.

In dem Zusammenhang sollte auch darauf geachtet werden, dass der Erklärende sich nicht zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Über deren Höhe lässt sich nämlich oftmals verhandeln und trefflich streiten sowieso.

Wenn Sie auf die Abmahnung gar nicht reagieren, fängt der Ärger erst richtig an: Es besteht Wiederholungsgefahr und der Abmahnende kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen (und das sogar dann, wenn sich die Abmahnung als nicht berechtigt entpuppt).

Praxistipp

Wenn Sie vom IDO Interessenverband oder von Mitbewerbern eine Abmahnung erhalten haben, weil Sie auf eBay oder auf Ihrer Shop-Website gegen Informationspflichten verstoßen (z. B. zur Vertragstextspeicherung), sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren. Wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind und die Abmahnung ordnungsgemäß ist, muss eine (gegebenenfalls modifizierte) Verpflichtungsunterlassungserklärung abgegeben werden. Stellen Sie den betroffenen Online-Shop unverzüglich offline. Und zwar so lange, bis Sie die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Pflichtinformationen ordentlich erfüllen. Tun Sie das nicht, riskieren Sie, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Unterlassungserklärung belangt werden und eine empfindliche Strafzahlung fällig wird.

Update vom 16. Oktober 2015: IHK warnt vor Abmahnung durch IDO Interessenverband

Vor Abmahnungen durch den IDO Interessenverband warnt inzwischen auch die IHK , unter anderem sind dort Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationen zur Datenspeicherung und zu den Versandkosten bekannt geworden.

Hat der IDO Interessenverband Sie auch abgemahnt?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom IDO Interessenverband erhalten haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und zuverlässig. Zeitnahe Terminvereinbarung unter Telefon: 030 – 536 412 10 oder E-Mail an: info@kanzlei-grudzinski.de

Abmahnung wegen fehlender Angabe zur Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr

Wer Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr abschließt, das heißt unter Verwendung von Telemedien, muss die Kunden darüber unterrichten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist. Anderenfalls begeht er einen Wettbewerbsverstoß und kann im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.  (Lesen Sie hierzu auch die Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 16.12.2014).

Die Angaben zur Vertragstextspeicherung müssen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitgeteilt werden. Unbeachtlich ist dabei, ob der Kunde Verbraucher ist oder selbst Unternehmer.

Das ergibt sich aus § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Fernabsatzvertrag: Unterrichtung von Verbrauchern über das Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts

Bei Fernabsatzverträgen müssen Kunden, die Verbraucher sind, unter anderem auch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts unterrichtet werden. Die Information müssen Sie als Unternehmer/in Ihren Kunden vor Abgabe der Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen, vgl. Artikel 246 Nr. 1 EGBGB, § 312a Absatz 2 BGB. Auch hier droht anderenfalls eine Abmahnung.

Exkurs: Fernabsatzvertrag

Unter einem Fernabsatzvertrag wird ein Vertrag verstanden, bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss nur mit Fernkommunikationsmitteln erfolgen, beispielsweise per Brief, Katalog, Telefon, E-Mail oder SMS.

Das gilt nur dann nicht, wenn Sie den Vertrag nicht „im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ schließen (vgl. § 312c BGB).

Nathalie Grudzinski

11. März 2015

Vertrauen Sie als Ebay-Händler/in besser nicht darauf, sich mit dem Hinweis auf technische Unzulänglichkeiten von Ebay oder anderen Online-Handelsplattformen, die Sie für Ihren Verkauf nutzen, aus der eigenen Verantwortung entlassen zu können.

Als Online-Händler/in müssen Sie beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen – egal, ob in Ihrem eigenen Shop oder über Handelsplattformen wie Ebay – Ihren Kunden einen Katalog gesetzlich vorgeschriebener Pflichtinformationen zur Verfügung stellen. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie unter anderem klar und verständlich darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von Ihnen gespeichert wird und ob der Vertragstext Ihren Kunden zugänglich ist, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind Sie als Unternehmer/in selbst verantwortlich.

Das unterstreicht das Landgericht Leipzig in seiner Entscheidung vom 16.12.2014: In dem Rechtsstreit wurde ein Ebay-Händler verklagt, der über Ebay Haushaltswaren verkaufte. Dabei waren die erforderlichen Pflichtinformation zur Vertragstextspeicherung nicht über alle Browser abrufbar.

Pflichtinformation im elektronischen Geschäftsverkehr: Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss

Konkret ging es um die Pflicht von Online-Händlern beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, die Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob der Vertragstext den Kunden zugänglich ist (vgl. § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246c Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Unterlässt der Unternehmer diese Information – oder ist sie nicht abrufbar – , verstößt er gegen Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

So ist es hier geschehen: Abgemahnt wurde ein Verkäufer, der über Ebay gewerblich Haushaltswaren verkaufte. Die erforderliche Pflichtinformation über die Speicherung des Vertragstextes im elektronischen Geschäftsverkehr wurde auf den Ebay-Seiten nicht angezeigt. Der Händler wurde daraufhin von einem eingetragenen Verein abgemahnt, dem andere Händler angehören, die ebenfalls Haushaltswaren über Ebay verkaufen. Laut Satzung bezweckt der Verein die Förderung „insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler“. Dass der Verein aktiv legitimiert war, das heißt, dazu berechtigt, den Anspruch geltend zu machen, wurde vom abgemahnten Ebay-Händler nicht bestritten.

Der Ebay-Händler wehrte sich im Prozess damit, dass er durchaus über die Speicherung des Vertragstextes in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichten würde. Diese würden aber nicht über alle Browser gleichermaßen wiedergegeben, denn Ebay sei für den Internet Explorer von Microsoft optimiert. Hierfür fühlte sich der Händler aber nicht verantwortlich.

LG Leipzig: Technische Voreinstellungen bei Ebay entbinden Händler nicht aus der Verantwortung

Das Landgericht Leipzig sieht das anders: Selbst wenn die technischen Einstellungen bei Ebay die Abrufbarkeit der Seiten über manche Browser beeinflussen sollten, ist dem Händler der Wettbewerbsverstoß wegen der nicht angezeigten Pflichtinformation dennoch zuzurechnen, wenn er Ebay für die Veröffentlichung seiner Angebote nutzt.

Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn Ebay selbst für den Wettbewerbsverstoß wegen der fehlenden Wiedergabe von Pflichtinformationen der Händler aus technischen Gründen mitverantwortlich ist.

Quelle: Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az. 01 HK O 1295/14

Nathalie Grudzinski

5. August 2014

Abmahnungen von Wettbewerbern wegen eines fehlenden Impressums sind nach wie vor en vogue. Dass auch auf einer Internet-Plattform wie XING grundsätzlich die Pflicht zum Impressum besteht – das Telemediengesetz spricht in § 5 von „Anbieterkennzeichnung“ – hat sich zwischenzeitig bei den meisten herumgesprochen. Seit dem Sommer 2013 gab es einen von XING bereit gestellten Platz für das Impressum am unteren Ende der Profilseite des XING-Mitglieds. Das aber genügte einem Rechtsanwalt nicht, der einen anderen Anwalt wegen eines fehlerhaften XING-Impressums abmahnte. Es kam zum Prozess.

Landgericht Stuttgart: Impressum auch auf XING

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.6.2014, Az. 11 O 51/14) stellte zunächst wenig überraschend fest, dass auf XING, wie auf anderen Internet-Plattformen auch, nicht nur der Plattformbetreiber ein Impressum bereit halten muss, sondern auch der Anbieter, der die Plattform für eine eigene Veröffentlichung nutzt, hier also das XING-Mitglied.

Leicht erkennbar

Die Impressumspflicht sah das Gericht verletzt, denn das Impressumsfeld im XING-Profil sei

nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar„.

Das Gericht störte sich insbesondere daran, dass der (von XING bereitgestellte) Impressumsplatz am unteren Ende der Profilseite erst nach Hinunterscrollen gefunden werden konnte und die Schriftgröße deutlich kleiner als andere Text-Passagen des XING-Profils war.

Diese Sicht der Dinge überrascht nun doch ein wenig, denn auch wenn der Streit um die Frage, ob ein  Hinunter-Scrollen das Impressum leicht erkennbar lässt, nicht neu ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, dort wurde ein Scrollen über vier Seiten als unzumutbar angesehen), schien es sich in den letzten Jahren mehr und mehr eingebürgert zu haben, dass das Impressum auf vielen Internetseiten in kleinerer Schrift formatiert und am unteren Ende der Seite angesiedelt über Scrollen zu erreichen ist. Insofern kann durchaus argumentiert werden, dass für einen heutigen Leser „mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ ein derart vorgehaltenes Impressum eben doch leicht erkennbar ist.

Nichtsdestotrotz

Das Urteil ist in der Welt. Auch wenn es nicht bindend für andere Landgerichte ist, erinnert es einmal mehr daran, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist – und dass zu einem „richtigen“ Impressum auch gehört, dass es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist (vgl. § 5 TMG).

XING hat inzwischen auf das Urteil reagiert und dem Impressum einen prominenteren Platz in der oberen Profil-Seitenhälfte eingeräumt.