Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Droht Ihnen eine Gewerbeuntersagung? Ich bin Ihre direkte Ansprechpartnerin für Fragen zur Gewerbeuntersagung. Nehmen Sie gleich Kontakt auf:
Gewerbeuntersagung: So kann ich Ihnen helfen
- Sie erhalten eine individuelle Beratung und Beurteilung der Situation, insbesondere zu den Aussichten auf Erfolg bei Rechtsbehelfen.
- Sie erhalten konkrete Empfehlungen, wie Sie am besten handeln sollten.
- Ich übernehme für Sie die Kommunikation mit dem Gewerbeamt und suche mit der Behörde nach einer möglichen Einigung ohne Gerichtsverfahren.
- Falls nötig, vertrete ich Sie auch vor Gericht.
Gewerbeuntersagung: Allgemeine Informationen
Wenn Sie ein Gewerbe ausüben und das Gewerbeamt Anhaltspunkte für Ihre Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) erhält, wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen Sie eingeleitet. Das kann zum Beispiel wegen Steuerschulden der Fall sein. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Sie werden schriftlich von der Behörde (in Berlin: das Ordnungsamt) darüber informiert, dass Ihnen die Gewerbeuntersagung droht. Öffnen Sie also zeitnah Ihre Post und stecken Sie Ihren Kopf jetzt nicht in den Sand. Werden Sie stattdessen aktiv und unternehmen Sie ernsthafte Anstrengungen, um die Behörde vom Gegenteil zu überzeugen.
Sofern die Behörde Ihre Bemühungen für unzureichend hält, wird sie Ihnen per Bescheid die Gewerbeuntersagung aussprechen: Die weitere Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit wird Ihnen damit verboten.
Gegen die Gewerbeuntersagung können Sie binnen eines Monats, nachdem Ihnen die Gewerbeuntersagung mit der Post zugestellt wurde, Rechtsmittel einlegen.
In Berlin ist unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht geboten. In einigen anderen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg ist gegen die Untersagungsverfügung zunächst Widerspruch einzulegen. Hat die Behörde zusätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet, ist außerdem ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
Wenn gegen die Gewerbeuntersagung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wird die Gewerbeuntersagung ins Gewerbezentralregister eingetragen (§ 149 Absatz 2 GewO).
Schließlich können Sie einen Antrag auf Wiedergestattung des Gewerbes in der Regel nach Ablauf eines Jahres stellen (Antrag nach § 35 Absatz 6 GewO). Der Antrag wird Erfolg haben, wenn Sie bis dahin die Gründe Ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ausgeräumt haben.
Ermächtigungsgrundlage für die Gewerbeuntersagung ist § 35 Absatz 1GewO.
Gewerbeanmeldung
Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn Sie ein Gewerbe betreiben möchten. Zuständig ist das Ordnungsamt am Sitz Ihres Betriebs.
Anlässlich Ihrer Gewerbeanmeldung informiert das Gewerbeamt (Ordnungsamt) auch andere Institutionen, beispielsweise das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die IHK, die Berufsgenossenschaft etc.
Nützliche Informationen für Gewerbeanmeldungen in Berlin finden Sie auf dem Service-Portal von Berlin.
Gaststättenrecht
Um eine Gaststätte zu eröffnen, in der Sie Alkohol ausschenken dürfen, brauchen Sie dafür eine Erlaubnis, die auch Konzession genannt wird. Dafür müssen Sie persönlich geeignet sein, fachliche Kenntnisse haben und einige objektbezogene Anforderungen an die Gaststätte erfüllen. Die Behörde kann die Erlaubnis an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen, vor allem zum Schutz von Gästen oder Beschäftigten. Die Behörde kann die Erlaubnis auch zurücknehmen oder widerrufen, wenn Sie z. B. Auflagen nicht rechtzeitig umsetzen oder unerlaubte Getränke ausschenken.
Alkoholfreie Variante
Wenn Sie in Ihrer Gaststätte keinen Alkohol ausschenken, gelten einige Erleichterungen. Sie müssen Ihren Betrieb beim Gewerbeamt (Ordnungsamt) anmelden, aber keine extra Konzession beantragen. Abhängig vom Bundesland, in dem Sie Ihre Gaststätte betreiben, dürfen Gaststätten ohne Alkoholausschank unter bestimmten Bedingungen Sitzplätze anbieten und müssen keine Toilette für Gäste haben. In Niedersachsen sind zum Beispiel für einen Imbiss, der nur zu den Ladenöffnungszeiten öffnet und nicht mehr als 40 qm Fläche (bezogen auf den Gästebereich) hat, bis zu 10 Sitzplätze erlaubt und keine Toilette erforderlich. Wenn Sie länger als die Ladenöffnungszeiten offen haben, müssen Sie eine Gästetoilette haben. Da Sie ein Gewerbe anmelden, werden Sie auch Mitglied der IHK.