Archiv der Kategorie: Online-Handel

Button-Lösung: Landgericht Hildesheim vom 7.3.2023

In aller Kürze:

Die Button-Lösung war Streitpunkt zwischen der Verbraucherzentrale und der  Digistore24 GmbH: Die Verbraucherzentrale bemängelte, dass die Beschriftung des Bestellbuttons nicht klar genug war. Außerdem zeigte die Digistore24 die wesentlichen Informationen über ein Abonnement nicht korrekt an.

Das Landgericht Hildesheim gab der Verbraucherzentrale Recht und stellte fest, dass die Digistore24 GmbH gegen die Button-Lösung und die Informationspflichten verstoßen hatte. Im Einzelnen:

Button-Lösung: Worum ging es genau?  

Die Button-Lösung ist eine gesetzliche Regelung, die verlangt, dass der Bestellbutton bei Online-Käufen eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlichen Formulierung beschriftet sein muss.

Der Bestellbutton muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung, z. B. „kaufen“.

Formulierungen wie z. B. „anmelden“ oder „bestellen“ hingegen sind unzulässig, weil hier die Zahlungspflicht nicht klar genug wird.

Mit der Button-Lösung beschäftigte sich das Landgericht Hildesheim in seinem Urteil vom 7. März 2023 (Aktenzeichen 6 O 156/22).

Verbraucherzentrale bemängelt Bestellvorgang bei Digistore24

Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und der Digistore24 GmbH.

Die Digistore24 GmbH betreibt eine digitale Plattform, auf der sie Bücher, Seminare und Ähnliches an Verbraucher:innen und Unternehmen vertreibt bzw. vertreiben lässt.

Die Verbraucherzentrale bemängelte wesentliche Punkte im Bestellprozess und mahnte Digistore24 zunächst ab. Als Digistore24 nicht einlenkte, ging der Fall vor Gericht.

Die Kritik betraf die Beschriftung des Bestellbuttons und außerdem das Fehlen wesentlicher Informationen beim Abschluss eines Abonnements:

Im Laufe des Bestellprozesses konnte man auf der Online-Plattform unter der Rubrik „Bezahloption“ die Zahlungsmethode auswählen. Hierfür gab es eine grüne Schaltfläche, die nach dem entsprechenden Zahlungsmittel folgende Beschriftung hatte:

„mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ oder „bezahlen per Vorkasse“.

Bezahlen mit…“ versus „zahlungspflichtig bestellen“

Problematisch daran war, dass schon der Klick auf eine der grünen Schaltflächen die Bestellung auslöste. Zwar deutete der Begriff „bezahlen mit …“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hin. Allerdings ist die Rubrik „Bezahloption“ missverständlich, weil Verbraucher:innen möglicherweise davon ausgehen, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche „Bezahlen mit …“ zunächst nur das Zahlungsmittel auswählen und noch keine Bestellung auslösen.

Außerdem bemängelte die Verbraucherzentrale, dass Digistore24 bei der Bestellung eines Abonnements nicht alle wesentlichen Informationen ordnungsgemäß auf der letzten Bestellseite bereitstellte.

Darstellung auf der letzten Bestellseite

Shop-Betreiber:innen müssen den Verbraucher:innen unmittelbar, bevor diese ihre Bestellung aufgeben, die wesentlichen Informationen zur Bestellung „klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen“. Das ergibt sich aus § 312 j Abs. 2 BGB – der wiederum auf das Einführungsgesetz zum BGB verweist: In Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB werden die Pflichtinformationen aufgelistet.

Zu diesen Informationen zählen insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung – dies war hier der Abschluss eines Abonnementsvertrags – und der Gesamtpreis inklusive Steuern sowie etwaige Versandkosten. Bei einem Abonnement ist die Angabe des Gesamtpreises pro Abrechnungszeitraum erforderlich. Außerdem sind bei einem Abonnement die Laufzeit anzugeben, Kündigungsbedingungen und eine etwaige Mindestdauer.

Gegen diese Informationspflicht verstieß die Digistore24 GmbH, weil sie den Gesamtpreis und weitere Kerninformationen auf der letzten Bestellseite nicht unmittelbar vor Abgabe der Bestellung anzeigte.

Das Landgericht führt dazu aus:
„Das Unmittelbarkeitserfordernis hat nach der Gesetzesbegründung sowohl einen zeitlichen als auch einen räumlichen Aspekt. In zeitlicher Hinsicht müssen die Informationen kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs bereitgestellt werden. Eine Information zu Beginn des Bestellprozesses – wie vorliegend – genügt den Anforderungen (…) nicht, da hier die Gefahr besteht, dass die wichtigen Kerninformationen im entscheidenden Zeitpunkt der Bestellung in der Fülle anderer Angaben (evtl. auch Werbung) schon wieder untergegangen sind“.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Informationen in einem „räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen“, so das Gericht. Bei Bestellung über eine Schaltfläche „müssen die Kerninformationen daher in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden“.

Aufgrund der Mängel im Bestellprozess auf der Plattform von Digistore24 gab das Landgericht Hildesheim der Verbraucherzentrale Recht.

Button-Lösung: Fazit für Online-Händler:innen

Was das Landgericht Hildesheim zur Button-Lösung ausführt, ist nicht unbedingt neu. Die Button-Lösung gibt es schließlich schon seit 2012.

Festzuhalten bleibt: Kreativität schadet hier nur, bleiben Sie zur Sicherheit bei der Musterformulierung aus dem Gesetz: „Zahlungspflichtig bestellen“.

Damit vermeiden Sie nicht nur Abmahnungen, sondern sorgen auch für wirksame Vertragsschlüsse: Ein Vertrag kommt nämlich mit dem Verbraucher nur dann zustande, wenn Sie die Bestellfläche ordnungsgemäß beschriften (vgl. § 312j Abs. 4 BGB).

Wenn Sie im Online-Handel tätig sind und Fragen dazu haben, wenden Sie sich gern an mich.

Nathalie Grudzinski

4. Mai 2016

LG Bochum: Online-Händler, die mit Verbrauchern Kaufverträge abschließen, aber nicht über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) informieren und darauf nicht verlinken, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht. 

LG Bochum: Fehlender Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig, Urteil vom 31.3.2016

Das LG Bochum hat entschieden, dass das Fehlen der Information über die OS-Plattform und des Links wettbewerbswidrig ist und Verbraucher dadurch spürbar beeinträchtigt werden im Sinne von § 3 a UWG.

Anlass für die Entscheidung gab ein Unternehmer, der einen Konkurrenten am 25. Januar 2016 abmahnte. Dieser bot wie er selbst Uhren an Verbraucher über das Internet zum Verkauf an, versäumte es jedoch, auf die OS-Plattform hinzuweisen.

Als der abgemahnte Unternehmer keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde ihm im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss des LG Bochum vom 9.2.2016 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link zur Plattform zur Verfügung zu stellen.

Der abgemahnte Konkurrent legte gegen die Entscheidung zwar Widerspruch ein. Das LG Bochum bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung.

OS-Plattform erst seit 15. Februar 2016 in Betrieb

Bemerkenswert an der Entscheidung des Gerichts ist, dass die einstweilige Verfügung vom 9. Februar 2016 datiert. Zu dieser Zeit war die OS-Plattform noch gar nicht in Betrieb. Das geschah erst einige Tage später am 15. Februar 2016. Aber auch zu diesem Zeitpunkt war eine  Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich. Dennoch sah das Gericht in dem Versäumnis, über die OS-Plattform zu informieren und darauf zu verlinken, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Online-Händlers.

Das LG Bochum vertritt die Auffassung, dass selbst, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Streitbeilegung in Deutschland stattfinde, damit nicht fest stehe,

„dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.“

Fazit

Auch wer sich mit diesem Urteil des LG Bochum schwer tun mag und vermutet, dass andere Gerichte in dieser Konstellation zu Gunsten des Abgemahnten entscheiden würden:

Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, sollten – falls noch nicht geschehen – so schnell wie möglich sowohl die Information über die OS-Plattform als auch den Link zur Plattform leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Anderenfalls droht ihnen eine Abmahnung.

Die EU-Verordnung, aus der sich diese Pflicht ergibt, ist am 9.1.2016 in Kraft getreten, die OS-Plattform läuft seit dem 15. Februar 2016 und in Deutschland gibt es seit dem 1. April 2016 auch eine Verbraucherschlichtungsstelle.

 

Praxistipp

Wie Sie Ihre Kunden über die OS-PLattform unterrichten und den Link leicht zugänglich setzen, können Sie hier lesen.

 

§ 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Link zum Urteil  des Landgerichts Bochum, Urteil vom 31.3.2016 (14 O 21/16)
Link zur OS-Plattform

OS-Plattform online

Online-Streitbeilegung: EU-Plattform für die Online-Streitbeilegung seit dem 15. Februar 2016 in Betrieb

Unternehmen, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen, sind verpflichtet auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) hinzuweisen und einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die am 9.1.2016 in Kraft getreten ist.

Anderenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung. Lesen Sie mehr.

Hier geht´s zur OS-Plattform

OS-Plattform: Tipps für Shophändler

Online-Streitbeilegung über die OS-Plattform: Neue Informationspflicht für Shop-Betreiber/innen

Die OS-Plattform ist da: Seit dem 9.1.2016 gelten für Online-Shop-Händler/innen neue Informationspflichten.

OS-Plattform: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung

Um Streitigkeiten aus Online-Rechtsgeschäften zwischen Verbraucher/innen und Unternehmen mit Sitz in der EU möglichst einfach und außergerichtlich beizulegen, wurde von der EU Kommission eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung errichtet: die so genannte OS-Plattform.

Die OS-Plattform soll als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher/innen und Unternehmen dienen, die Streitigkeiten aus Online-Verträgen außergerichtlich beilegen möchten. Die Plattform ist interaktiv und stellt unter anderem online Beschwerdeformulare bereit. Die Nutzung der OS-Plattform ist kostenfrei.

Grundlage ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013, die seit dem 9.1.2016 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Wer muss handeln?

Betroffen sind alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Verbraucher/innen (ebenfalls mit Wohnsitz in der EU) eingehen.

Was ist zu tun?

Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zu setzen, die aktuell wie folgt erreichbar ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Dieser Link muss für Verbraucher/innen „leicht zugänglich“ sein. Zusätzlich ist die E-Mail-Adresse des Unternehmens anzugeben.

Wie ist der Link zur OS-Plattform zu setzen?

Da der Link leicht zugänglich sein muss, empfiehlt es sich, den Link zur OS-Plattform im Impressum zu setzen: Das Impressum der Website muss ja ohnehin leicht erkennbar sein und enthält als Pflichtangabe auch bereits die E-Mail-Adresse des Unternehmens. Auf Marktplätzen wie eBay können die Verbraucher/innen in der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ informiert werden.

Formulierungsbeispiel:

Online-Streitbeilegung: OS-Plattform
Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen aus Online-Rechtsgeschäften hat die Kommission im Internet eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet. Sie erreichen die Plattform hier (» LINK  ZUR WEBSITE EINFÜGEN: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wann muss gehandelt werden?

An sich sofort: Mit dem Inkrafttreten der EU Verordnung am 9.1.2016 sind Online-Shop-Händler/innen im B-2-C Bereich verpflichtet, auf die Website der OS-Plattform zu verlinken.

Zwar soll die OS-Plattform erst ab 15. Februar 2016 in Betrieb genommen werden; dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Early Birds unter den Abmahnern schon die Feder zücken…

 

Bei allen Fragen rund um den Online-Shop wenden Sie sich gern an mich:

Telefon (030) – 536 412 10 oder E-Mail: info@kanzlei-grudzinski.de

Nathalie Grudzinski

27. April 2014

Abmahnung wegen fehlender Angaben im Impressum 

Noch immer werden Betreiber/innen von Webseiten wegen eines fehlerhaften bzw. unvollständigen Impressums abgemahnt. Diese Abmahnungen können leicht und ohne Kosten vermieden werden, denn was in ein Impressum muss, ist keine Zauberei und lässt sich mit ein paar Minuten Lesezeit leicht selbst aneignen.

Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG

Das Impressum – das Gesetz spricht von der Anbieterkennzeichnung – ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Impressumspflicht gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Das heißt: Nicht nur Online-Shop-Betreiber/innen müssen ein Impressum vorhalten, sondern alle, die ihre Website sozusagen als geschäftliche Visitenkarte im Internet verwenden.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Es hat sich eingebürgert, die Informationen unter der Rubrik Impressum oder Kontakt auf der Website bereit zu halten. Um zu den Impressumsangaben zu gelangen, dürfen nicht mehr als 2 Klicks erforderlich sein. Außerdem ist ein seitenlanges Hinunterscrollen auf der Website zu vermeiden.

Impressum in sozialen Netzwerken

Ein Impressum ist für Sie ebenfalls Pflicht, wenn Sie einen Account in sozialen Netzwerken wie Google+, Twitter oder Facebook haben, sofern Sie diese nicht nur rein privat nutzen.

Eine geschäftsmäßige Nutzung bei Facebook ist zum Beispiel anzunehmen, wenn Sie als freischaffende/r Künstler/in Ihre Facebook-Freunde hin und wieder auf eigene Veranstaltungen oder Auftritte hinweisen. Ein fehlerhaftes oder gänzlich fehlendes Impressum in sozialen Netzwerken kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen – was auch aktuell noch passiert.

Lesen Sie mehr zur Impressumspflicht auf XING .

Muster-Impressum: Beispiele

Die Informationen, die in Ihr Impressum gehören, stehen im § 5 Telemediengesetz (TMG) .

Im Folgenden zwei Beispiele für die Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens und einer UG (haftungsbeschränkt):

Muster-Impressum Einzelunternehmen

Vorbemerkung: Das Unternehmen ist nicht in einem Register (z. B. Handelsregister) eingetragen; es gehört keiner Kammer an und untersteht auch keiner Aufsichtsbehörde (vgl. zu weiteren Pflichtangaben § 5 TMG): 

Frau Klara Vendeur, Boutiquenstraße 1, 12345 Shoppinghausen
Telefon: …
E-Mail: …
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nur angeben, soweit vorhanden): …
Wirtschaftsidentifikationsnummer (nur soweit vorhanden):…

Muster-Impressum UG (haftungsbeschränkt)

Vorbemerkung: Das Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen; es gehört aber keiner Kammer an und untersteht auch keiner Aufsichtsbehörde (vgl. zu weiteren Pflichtangaben § 5 TMG): 

Klaras Musterschopp UG (haftungsbeschränkt), Boutiquenstraße 1, 12345 Shoppinghausen
Telefon: …
E-Mail: …
Geschäftsführung: Frau Klara Vendeur
Registergericht: Amtsgericht Shoppinghausen
Registernummer: HRB …
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nur angeben, soweit vorhanden): …
Wirtschaftsidentifikationsnummer (nur soweit vorhanden): …