Nathalie Grudzinski

5. August 2014

Abmahnungen von Wettbewerbern wegen eines fehlenden Impressums sind nach wie vor en vogue. Dass auch auf einer Internet-Plattform wie XING grundsätzlich die Pflicht zum Impressum besteht – das Telemediengesetz spricht in § 5 von „Anbieterkennzeichnung“ – hat sich zwischenzeitig bei den meisten herumgesprochen. Seit dem Sommer 2013 gab es einen von XING bereit gestellten Platz für das Impressum am unteren Ende der Profilseite des XING-Mitglieds. Das aber genügte einem Rechtsanwalt nicht, der einen anderen Anwalt wegen eines fehlerhaften XING-Impressums abmahnte. Es kam zum Prozess.

Landgericht Stuttgart: Impressum auch auf XING

Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.6.2014, Az. 11 O 51/14) stellte zunächst wenig überraschend fest, dass auf XING, wie auf anderen Internet-Plattformen auch, nicht nur der Plattformbetreiber ein Impressum bereit halten muss, sondern auch der Anbieter, der die Plattform für eine eigene Veröffentlichung nutzt, hier also das XING-Mitglied.

Leicht erkennbar

Die Impressumspflicht sah das Gericht verletzt, denn das Impressumsfeld im XING-Profil sei

nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar„.

Das Gericht störte sich insbesondere daran, dass der (von XING bereitgestellte) Impressumsplatz am unteren Ende der Profilseite erst nach Hinunterscrollen gefunden werden konnte und die Schriftgröße deutlich kleiner als andere Text-Passagen des XING-Profils war.

Diese Sicht der Dinge überrascht nun doch ein wenig, denn auch wenn der Streit um die Frage, ob ein  Hinunter-Scrollen das Impressum leicht erkennbar lässt, nicht neu ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, dort wurde ein Scrollen über vier Seiten als unzumutbar angesehen), schien es sich in den letzten Jahren mehr und mehr eingebürgert zu haben, dass das Impressum auf vielen Internetseiten in kleinerer Schrift formatiert und am unteren Ende der Seite angesiedelt über Scrollen zu erreichen ist. Insofern kann durchaus argumentiert werden, dass für einen heutigen Leser „mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ ein derart vorgehaltenes Impressum eben doch leicht erkennbar ist.

Nichtsdestotrotz

Das Urteil ist in der Welt. Auch wenn es nicht bindend für andere Landgerichte ist, erinnert es einmal mehr daran, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist – und dass zu einem „richtigen“ Impressum auch gehört, dass es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist (vgl. § 5 TMG).

XING hat inzwischen auf das Urteil reagiert und dem Impressum einen prominenteren Platz in der oberen Profil-Seitenhälfte eingeräumt.