Bund: Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen

Update: Der folgende Beitrag zur Soforthilfe ist inzwischen überholt. Eine Übersicht der aktuellen Corona-Hilfsprogramme finden Sie auf der Website der IBB

Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige vom Bund

Der Bund hat für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige, die durch Corona in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, eine Soforthilfe gestartet.

Die Soforthilfe richtet sich an Gewerbetreibende, Freie Berufe und Landwirte:

  • kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie
  • Solo-Selbstständige

aus allen Branchen.

Wofür dürfen die Mittel verwendet werden

Die Zuschüsse sind für Ihre laufenden betrieblichen Sach- und Finanzausgaben bestimmt, z. B.

  • Miete oder Pacht für gewerblich genutzte Räume
  • Kredite für Betriebsräume
  • Leasingraten für unternehmerisch genutzte Sachen

Die erhaltenen Zahlungen müssen Sie nicht zurückzahlen. Sie sind aber zu versteuern.

Achtung: Die Mittel sind nicht für Personalkosten gedacht. Sie dürfen sich daraus auch kein Gehalt auszahlen oder damit Ihre private Miete oder Krankenversicherung zahlen.

Höhe der Zuschüsse

Die Höhe der Zahlung ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (jeweils Vollzeitäquivalente einschl. Auszubildende):

  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate
  • Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten: Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate

Die Zahl der Beschäftigten ermittelt sich nach Vollzeitäquivalenten: Beispiel: Wenn Sie bei einer 40-Stunden-Woche 1 Mitarbeiter in Vollzeit (40 Stunden) beschäftigen und 2 Beschäftigte in Teilzeit (à 20 Stunden), zählen Ihre 2 Teilzeitbeschäftigten wie 1 Vollzeitstelle: Zusammen mit dem Vollzeitmitarbeiter sind das also 2 Vollzeitäquivalente.

Soforthilfe: Antragstellung

Das Hilfsprogramm vom Bund ergänzt die Programme der einzelnen Bundesländer. Der Antrag kann bis spätestens 31. Mai 2020 im jeweiligen Bundesland gestellt werden. In Berlin läuft die Antragstellung seit dem 27.3.2020 elektronisch über die IBB.  

Die Hilfe ist unbürokratisch: Im Antrag müssen Sie lediglich versichern, dass Sie sich wegen Corona in finanziellen Schwierigkeiten befinden und die Höhe Ihres Engpasses für 3 Monate angeben. Nachweise sind nicht erforderlich. Sie müssen also keine Unterlagen einscannen/übermitteln. Ihre Angaben sollten aber richtig sein, anderenfalls drohen strafrechtliche Maßnahmen (Stichwort: Subventionsbetrug).

Sie müssen übrigens weder erst all Ihre liquiden Mittel noch Ihr privates Vermögen (Bankguthaben etc.) aufbrauchen, bevor Sie den Antrag stellen: Maßgebend sind die 3 Monate ab der Antragstellung.

Der Antrag kann zusätzlich zu einem Antrag auf Grundsicherung (ALG II) gestellt werden (s. weiter unten).

Einzelheiten finden Sie in den FAQs der IBB.

Stichtag für Liquiditätsengpass

Unternehmen, die sich schon vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlicher Schieflage befanden, haben keinen Anspruch auf Soforthilfe.

Mehr Informationen zum Corona-Schutzschild des Bundes finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums

Für Informationen zur Berliner Soforthilfe II lesen Sie hier weiter.

Steuer-Erleichterungen

Steuern: Stundung, Vorauszahlungen, Vollstreckungsmaßnahmen

Angesichts der Corona-Krise gibt es auch bei den Steuern Erleichterungen.

Wenn Sie von der Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können Sie bei Ihrem Finanzamt beantragen, dass die von Ihnen bis zum 31.12.2020 fälligen Steuern gestundet werden, das heißt: Sie erhalten einen Zahlungsaufschub und müssen die Steuern erst später bezahlen. In der Regel müssen Sie keine Stundungszinsen zahlen.

Außerdem können Sie beim Finanzamt beantragen, die Höhe der Vorauszahlungen (für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) zu reduzieren.

Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind angehalten, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen abzusehen. Voraussetzung ist, dass Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind.

Antragsformulare finden Sie auf den Seiten Ihres Finanzamts, für Berlin hier:

Unter dem o. g. Link finden Sie auch das Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden der Bundesländer.

Grundsicherung – ALG II

Auch wenn Sie selbstständig sind, aber keine oder wenige Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts haben, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherung zu (ALG II). Das galt schon vor Corona. Ihre Selbstständigkeit müssen Sie deshalb nicht aufgeben.

Neu ist:

Aufgrund der Corona-Krise werden Anträge, die in der Zeit vom 1. März bis einschließlich 30. Juni 2020 gestellt werden, etwas unbürokratischer gehandhabt. So müssen Sie nur angeben, ob Sie erhebliches Vermögen besitzen. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung statt. Der Antrag kann zusätzlich zum Antrag auf Corona-Hilfe gestellt werden (s. oben).

Wer bereits Leistungen der Grundsicherung bekommt, muss keinen Weiterbewilligungsantrag für den Bewilligungszeitraum ab dem 1.3.2020 bis einschließlich 30.6.2020 stellen: Die Leistungen werden automatisch weiterbewilligt. Mehr Informationen und die Antragsformulare zur Grundsicherung finden Sie bei der Arbeitsagentur.